Für Eigentümer
Ihre Immobilie soll zwangsversteigert werden? Handeln Sie jetzt.
Eine Zwangsversteigerung bedeutet nicht automatisch den Verlust Ihres Eigentums. Es gibt in vielen Fällen Handlungsmöglichkeiten — und je früher Sie diese kennen, desto besser stehen Ihre Chancen. Wir beraten und vertreten Eigentümer bundesweit in allen Phasen des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Zwei Verfahrensarten — eine Kanzlei
Je nachdem, wer die Zwangsversteigerung beantragt hat und warum, unterscheidet man zwei Verfahrensarten. Beide folgen dem gleichen Grundablauf, unterscheiden sich aber in wichtigen Details:
Zwangsversteigerung durch Gläubiger
Ihre Bank, die Stadt, die WEG oder ein anderer Gläubiger hat die Versteigerung beantragt, um offene Forderungen zu befriedigen.
Teilungsversteigerung
Ein Miteigentümer verlangt die Aufhebung der Gemeinschaft — etwa nach Scheidung, Trennung oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Ein vollstreckbarer Titel ist hier nicht erforderlich.
Im Folgenden begleiten wir Sie durch alle Phasen des Verfahrens — von der Anordnung bis nach dem Zuschlag. Wo sich die beiden Verfahrensarten unterscheiden, weisen wir Sie gezielt darauf hin.
Phase 1
Unmittelbar nach Anordnung des Verfahrens
Wenn Sie den Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung erhalten, beginnt die Zeit zu laufen. In dieser frühen Phase bestehen wichtige Handlungsmöglichkeiten, die Sie nicht verpassen dürfen.
Einstweilige Einstellung beantragen
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses können Sie die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen. Dieser Antrag muss sehr gut begründet sein, damit das Gericht ihn nicht zurückweist. Wir übernehmen die Fertigung und Begründung dieses Antrags.
Bei Zwangsvollstreckung
Als Schuldner können Sie die Einstellung zweimal für jeweils 6 Monate beantragen — insgesamt also bis zu 12 Monate Zeitgewinn.
Bei Teilungsversteigerung
Als Antragsgegner können Sie die Einstellung sogar für insgesamt bis zu 5 Jahre beantragen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.
Verfahrensfehler aufdecken
Gerichten unterlaufen bei der Durchführung von Zwangsversteigerungsverfahren nicht selten Fehler. Wir nehmen Akteneinsicht und überprüfen das Verfahren gezielt auf solche Verfahrensfehler, die das Gericht zwingen könnten, das Verfahren aufzuheben.
Einstellungsanträge der Gegenseite abwehren
Sind wir für den Antragsteller tätig — sei es als Gläubiger in der Zwangsvollstreckung oder als antragstellender Miteigentümer in der Teilungsversteigerung — wehren wir unbegründete Einstellungsanträge der Gegenseite gezielt ab, damit das Verfahren nicht unnötig verzögert wird.
Phase 2
Vor dem Versteigerungstermin — Ihre Möglichkeiten
Zwischen der Anordnung und dem Versteigerungstermin liegen oft Monate, manchmal Jahre. Diese Zeit können Sie nutzen, um die Versteigerung noch abzuwenden oder sich optimal vorzubereiten.
Antragsteller zur Einstellung bewegen
Manchmal lassen sich Gläubiger oder antragstellende Miteigentümer auch noch kurz vor dem Versteigerungstermin dazu bewegen, das Verfahren einstweilen einzustellen. Wir leisten die notwendige Überzeugungsarbeit und führen die Verhandlungen.
Finanzielle Lösungen finden
Wird der Gläubiger rechtzeitig vollständig befriedigt, darf die Versteigerung nicht mehr durchgeführt werden. Bei einer Teilungsversteigerung können sich die Miteigentümer auf eine freihändige Übertragung von Miteigentumsanteilen einigen. Wir kennen Investoren, die Eigentümern auch noch kurz vor dem Versteigerungstermin finanzielle Lösungen anbieten können.
Drucktaktiken erkennen und kontern
Gerade Teilungsversteigerungen werden häufig mit dem Ziel beantragt, Miteigentümer unter Druck zu setzen und zu ungünstigen Verfügungen zu bewegen. Wir erkennen solche Absichten sofort und drehen den Spieß um. Dieser Aspekt betrifft aber auch Zwangsvollstreckungen: Manche Gläubiger nutzen das Verfahren als Druckmittel für Verhandlungen.
Phase 3
Im Versteigerungstermin — Ihre Rechte wahrnehmen
Auch wenn es zum Versteigerungstermin kommt, können Sie erheblichen Einfluss nehmen. Wir nehmen im Termin Ihre Rechte wahr — unabhängig davon, ob es sich um eine Zwangsvollstreckung oder eine Teilungsversteigerung handelt.
Sicherheitsleistung verlangen und Gebote angreifen
Wir verlangen die Sicherheitsleistung von Bietern, beantragen die Zurückweisung unzulässiger Gebote und erkennen Verfahrensfehler bei der Terminsleitung sofort.
Durch einen Dritten ersteigern lassen
Eine Ihnen nahestehende Person kann das Objekt in der Versteigerung „für Sie" ersteigern — um Ihnen den Verbleib in der Immobilie und einen späteren Rückkauf zu ermöglichen. Wir entwickeln die Strategie, wie sich der Dritte gegen andere Bietinteressenten durchsetzen und das Objekt günstig ersteigern kann.
Selbst ersteigern — Ihr Eigentum sichern
Insbesondere bei der Teilungsversteigerung können Sie selbst mitbieten und die Immobilie ersteigern, um die übrigen Miteigentumsanteile zu übernehmen und Alleineigentümer zu werden. Aber Vorsicht: Auch der andere Miteigentümer könnte dasselbe beabsichtigen. Wir entwickeln die richtige Strategie für Ihre Situation.
Erlösmaximierung
Ihre Immobilie ist Ihr Vermögen. Jeder Euro, der in der Versteigerung nicht geboten wird, mindert Ihren Erlös und stellt einen unwiederbringlichen Vermögensverlust dar. Wir setzen alles daran, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen — das gilt sowohl für Antragsteller als auch für Antragsgegner.
Phase 4
Nach dem Zuschlag — was auf Sie zukommt
Der Zuschlag hat weitreichende Folgen — unabhängig von der Verfahrensart. Wir überprüfen die Zuschlagsentscheidung und erheben bei Bedarf eine Zuschlagsbeschwerde.
Sofortiger Eigentumsverlust
Mit dem Zuschlag verlieren Sie sofort das Eigentum an der Immobilie. Der Ersteher wird sofort neuer Eigentümer — nicht erst nach vollständiger Zahlung oder Grundbucheintragung.
Drohende Zwangsräumung
Bewohnen Sie die Immobilie selbst, kann der Ersteher sofort die Zwangsvollstreckung auf Räumung betreiben. Wir prüfen, ob ein Räumungsschutzantrag in Ihrer Situation Aussicht auf Erfolg hat.
Nutzungsentschädigung
Ab dem Zuschlag steht dem Ersteher eine Nutzungsentschädigung gegen Sie zu, wenn Sie die Immobilie noch bewohnen. Wir achten darauf, dass die geforderte Entschädigung angemessen ist.
Restforderungen über 30 Jahre
Nur ZwangsvollstreckungBei einer Zwangsvollstreckung: Reicht der Versteigerungserlös nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, können diese mit Restforderungen bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten.
Erlösverteilung bei der Teilungsversteigerung
Nur TeilungsversteigerungDas Vollstreckungsgericht verteilt den Versteigerungserlös nicht automatisch auf die Miteigentümer. Vielmehr müssen diese eine übereinstimmende Auszahlungsanweisung abgeben. Wir machen Ihre berechtigten Ausgleichsansprüche gegenüber anderen Miteigentümern geltend und schützen Sie vor unberechtigten Ansprüchen.
Nichtzahlung durch den Ersteher
Zahlt der Ersteher sein Gebot nicht, können wir sofort die Wiederversteigerung beantragen und Ihnen die Chance eröffnen, die Immobilie zurückzuholen.
Lassen Sie sich jetzt beraten
Informieren Sie sich kostenlos über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten. Je früher Sie handeln, desto mehr Möglichkeiten haben Sie.